Die Statuten
(1) Der Verein führt den Namen: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Manuelle Medizin
(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt
(1) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet: er ist selbstlos und gemeinnützig
(2) Zweck und Ziel der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Manuelle Medizin ist es:
2.1. die manuelle Wirbelsäule- und Extremitätentherapie an Ärzte und Dipl. Physiotherapeuten heranzutragen,
2.2. die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Aus- und Fortbildung zu pflegen,
2.3. die Zusammenarbeit mit den Vereinigungen der im gleichen Sinne arbeitenden Arzte des In- und Auslandes zu suchen,
2.4. die ärztlichen Interessen der Mitglieder im Sinne der Gesellschaft zu vertreten.
(3) Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:
3.1. Veranstaltung von Vorträgen, Kursen, Schulungen, Diskussionsabenden, nationalen und internationalen Kongressen
3.2. Durchführung sonstiger Vereinsveranstaltungen
3.3. Förderung von facheinschlägigen Forschungstätigkeiten sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen wie insbesondere Vorträgen, Kursen, Schulungen, Diskussionsabenden, nationalen und internationalen Kongressen durch Zurverfügungsstellung von Vortragenden, Lehrmitteln, Räumlichkeiten etc. sowie Unterstützung in organisatorischer Hinsicht.
3.4. Mitarbeit bei nationaler und intanationaler Fachliteratur, Bereitstellung von Fachliteratur
3.5. Betrieb der erforderlichen Infrastruktur zur Gewährleistung der Organisation,
Koordination und Abwicklung der Vereinstätigkeiten
(4) Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
4.1. Durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
4.2. Beitrittsgebühren
4.3. Kurs- und Schulungsgebühren
4.4. Teilnahmegebühren
4.5. Kostenbeiträge für sonstige Vereinsveranstaltungen, Werbeeinschaltungen
4.6. Spenden
4.7. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
- Mitglieder des Vereines können alle Ärzte werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung bei Verzug der Beitragszahlung oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einreichung des Vereines nach Absprache mit dem Vorstand zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. - Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen.
(5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur endgültigen Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat seine Stimme. Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
2. Beschlussfassung des Jahresprogrammes,
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
5. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern,
6. Entscheidung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesende Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl, die innerhalb von 6 Wochen nach dem Rücktritt stattzufinden hat bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresprogrammes sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
2. Vorbereitung der Generalversammlung,
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
6. Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten des Vereines.
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
(4) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes der Obmann Stellvertreter, Schriftführer und Kassier vertreten sich gegenseitig bzw. einer von diesem schriftlich bestimmten Stellvertreter im Anlassfall.
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen – mit Ausnahme der Generalversammlung – keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist und müssen auch sonst unbefangen sein.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Prüfung des Rechnungsabschlusses sowie der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der
Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein
weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven,
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Dies gilt ebenfalls bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks.
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
Graz, am 02.07.2024